Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der "Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e.V." kann grundsätzlich jeder erwerben, der die Ziele des Vereins bejaht und unterstützen möchte.

Eine Herkunft aus Schlesien ist nicht erforderlich.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 40,- Euro pro Jahr. Die Zeitschrift "Schlesischer Gottesfreund" ist im Rahmen dieser Vereinsmitgliedschaft kostenfrei.

Es ist auch möglich, die Zeitschrift "Schlesischer Gottesfreund" zu beziehen, ohne Mitglied zu werden. Der Preis für ein Abonnement beträgt 52,- Euro pro Jahr.

Meldungen bzw. Anfragen erbitten wir per E-Mail an Gemeinschaft@evangelisches-Schlesien.de.
 

Satzung der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e.V. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2022 Eingetragen im Register des Amtsgerichts Dresden am 15.07.2022

Präambel

Am 22./23. März 1950 haben sich in Darmstadt das „Schlesische Hilfskomitee“ und die „Betreuungsausschüsse schlesischer Pfarrer“ im Interesse des „Dienstes an ihren Landsleuten“ zur Gemeinschaft evangelischer Schlesier“ zusammengeschlossen. Als Ausdruck dieser Zusammenarbeit erschien im April 1950 die erste Ausgabe der Zeitschrift „Schlesischer Gottesfreund“, die sich seitdem als Mitgliederzeitschrift der Gemeinschaft vielfach bewährt hat. 
Die Gemeinschaft organisierte sich gleich zu Beginn auf dem Gebiet der westdeutschen Landeskirchen in Landesarbeitsgemeinschaften. Ihr oberstes Leitungsorgan war bis 2015 der „Schlesische Kirchentag“.  Musste sie sich in den Jahren der deutschen Teilung auf das Gebiet der damaligen Bundesrepublik beschränken, gründeten sich bald nach 1989 auch Landesarbeitsgemeinschaften im Gebiet der ehemaligen DDR. Heute hat die Gemeinschaft ihren Sitz in Görlitz und kann damit auch umso besser ihre guten Kontakte nach Polen und Tschechien pflegen.
In dankbarer Erinnerung an alle, die das Leben und die Arbeit der Gemeinschaft seit ihrer Gründung geprägt und gefördert haben und in Verbundenheit mit der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, insbesondere mit dem Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und darüber hinaus mit den evangelischen Gemeinden im ganzen schlesischen Raum, unabhängig von der staat­lichen Zugehörigkeit hat die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft evangelischer Schlesier anlässlich ihrer Feier des 70-jährigen Bestehens eine Neufassung ihrer Satzung beschlossen.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.
  3. Der Verein ist beim Vereinsregister unter der VR 5557 beim Amtsgericht Dresden eingetragen. 

§ 2
Zweck

  1. In der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. haben sich Christen zusammengeschlossen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 52 AO (in der jeweils geltenden Fassung). 
    Zweck des Vereins ist die Förderung eigener Vorhaben auf den Gebieten
    - der Religion 
    - der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens 
    - der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe 
    - von Kunst und Kultur
    - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 
     
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
    a)  von der Gemeinschaft und in ihren regionalen Gruppen (Landesarbeitsgemeinschaften) verantwortete Gottesdienste, Andachten und Seelsorge 
    b)  die Einrichtung und Erhaltung von Stätten der Erinnerung und eines Archivs durch die 
    Gemeinschaft 
    c)  Tagungen, Vorträge, Freizeiten, Studienreisen und Begegnungen mit Personen, Gruppen und Kirchengemeinden in Deutschland, Polen und Tschechien.  
     
  3. Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln (Geld- und/oder Sachspenden) zur Unterstützung 
    a)  der diakonischen Arbeit der evangelischen Kirchengemeinden im Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz sowie in den polnischen evangelischen Diözesen Diecezja Wrocławska / Breslau, Diecezja Katowicka / Kattowitz, Diecezja Cieszýnska / Teschen und in der Slezská církev evangelická augsburského vyznání / Schlesischen Evangelischen Kirche AB in Tschechien, sowie zur Unterstützung von deren diakonischen Einrichtungen
    b)  von Stiftungen und Vereinen, die zum Erhalt des kulturellen und künstlerischen Erbes der Evangelischen Kirche Schlesiens in ihrer jeweils gültigen Organisationsstruktur beitragen,
    c)  der polnischen evangelischen Diözesen im schlesischen Raum und ihrer Gemeinden bei denkmalpflegerischen Erhaltungsmaßnahmen, sowie zur Unterstützung weiterer Eigentümer, die sich um den Erhalt des schlesischen evangelischen Erbes bemühen.

§ 3 
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
     
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
     
  4. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für die Gemeinschaft im Auftrag des Vorstands entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten sowie Aufwendungen für Porto und Telefon.

    Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung geltend gemacht werden.
    Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. 

    Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.
     
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Der Vorstand kann   abweichend von der Satzung mit der Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschließen, dass den Inhabern von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.

§ 4
Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e.V. können werden:
    a) jeder volljährige evangelische Christ,
    b) jede andere volljährige natürliche Person, die mit den in § 2 angebenenen Zwecken der Gemeinschaft übereinstimmt,
    c) jede juristische Person, die mit den in § 2 angegebenen Zwecken der Gemeinschaft übereinstimmt.

    Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Vorstand kann Ausnahmen genehmigen.
     
  2. Die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied des Vereins erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Aufnahme von juristischen Personen erfolgt aufgrund der schriftlichen Bereitschaftserklärung zur Mitgliedschaft. 
     
  3. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod oder Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.
    Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet bei Verlust ihrer rechtlichen Selbständigkeit, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins.
     
  4. Der Austritt vollzieht sich durch schriftliche Erklärung des Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
     
  5. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Vorstandsbeschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder die Anforderungen dieser Satzung nicht mehr erfüllen und diese Mängel trotz einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellen. 
    Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. 

    Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheids Widerspruch beim Vorsitzenden einlegen; dieser entscheidet abschließend über den Ausschluss. 
     
  6. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen. 

§ 5
Fördermitgliedschaft

  1. Der Verein hat auch fördernde Mitglieder (Fördermitglieder). Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie unterstützen den Verein im Rahmen der Satzungsmaßgaben ideell und finanziell. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
     
  2. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 
     
  3. Die Fördermitglieder legen ihren Jahresbeitrag selber fest. Ihr Jahresbeitrag begründet keinen Anspruch auf Bezug der Mitgliederzeitschrift.
     
  4. Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Beitrag gezahlt wird.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvollen Mitgliedern oder Förderern der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e.V. die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen. 
     
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und erhalten die Mitgliederzeitschrift.

§ 7
Organe

Die Organe der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. sind:

        a) Die Mitgliederversammlung.
        b) Der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Zu ihr ist spätestens einen Monat vorher durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
     
  2. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen.
     
  3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

        a) Festlegung der Arbeit gemäß §2 der Satzung,
        b) Änderungen der Satzung,
        c) Auflösung des Vereins,
        d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
        e) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
        f) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
        g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder.
        h) Bestimmung von zwei Rechnungsprüfern

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden, Versammlungsleiter geleitet.
     
  2. Juristische Personen werden durch eine von ihrem Leitungsorgan namentlich benannte natürliche Person vertreten.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
     
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 9
Mitgliederversammlung in begründeten allgemeinen Ausnahmesituationen

  1. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern in begründeten allgemeinen Ausnahmesituationen ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
     
  2. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Be-schluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 11 Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung, Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
    Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. 
     
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Evangelischen Kirche angehören, die anderen Mitglieder einer der in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) vertretenen Kirchen. 
     
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende, oder sein Stellvertreter. 
     
  4. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
    Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung eine Ergänzung durch Zuwahl vornehmen.
     
  5. Der Vorstand leitet die Arbeit der Gemeinschaft und entscheidet über alle Angelegenheiten soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
    Der Vorstand ist zur Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften verpflichtet. Für den Fall, dass es in einer Landesarbeitsgemeinschaft keine gewählte Leitung gibt, kann der Vorstand einen Beauftragten für die regionale Arbeit berufen, bzw. dessen Beauftragung durch die Landeskirche bestätigen.

    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Planung und Durchführung von größeren Veranstaltungen.
     
  6. Die Vorstandsmitglieder können in begründeten allgemeinen Ausnahmesituationen an der Vorstandssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ohne Teilnahme vor der Durchführung der Vorstandssitzung ihre Stimme schriftlich abgeben.
     
  7. Dem Vorsitzenden, der ordinierter Theologe sein soll, obliegt die geistliche Leitung der Gemeinschaft.
     
  8. Der Vorstand kann sich einer eigenen Geschäftsstelle bedienen oder die Geschäftsführung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung einer anderen Geschäftsstelle übertragen, die ihre Aufgaben für die Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e.V.  im Einvernehmen mit deren Vorstand erfüllt. 

§ 11
Landesarbeitsgemeinschaften

  1. Im Bereich jeder Landeskirche der evangelischen Kirche in Deutschland können die Mitglieder der Gemeinschaft evangelischer Schlesier zu einer Landesarbeitsgemeinschaft zusammengefasst werden, wobei es jeder Landesarbeitsgemeinschaft überlassen bleibt, sich mit benachbarten Arbeitsgemeinschaften zu einer gemeinsamen Landesarbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen. 
     
  2. Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen ihre Leitung.
     
  3. Die Landesarbeitsgemeinschaften veranstalten Tagungen für die Mitglieder ihres Bereichs, geben Anregungen für die Arbeit und berichten schriftlich dem Vorstand der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. über die Arbeit des abgeschlossenen Jahres und die Vorhaben für das bevorstehende Jahr.
     
  4. Die Landesarbeitsgemeinschaften erhalten die vom Vorstand der Gemeinschaft evangelischer Schlesier festgesetzten Beitragsanteile. Über die Verwendung dieser Mittel haben sie zum Ende eines Jahres Rechnung zu legen.

§ 12
Publikationsorgan

Das Publikationsorgan der Gemeinschaft evangelischer Schlesier bestimmt der Vorstand.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Änderungen der Satzung und Auflösung 

  1. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und bedürfen der Zustimmung von 60 % der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken erfolgen.
     
  2. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft evangelischer Schlesier (Hilfskomitee) e. V. ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die „Kirchliche Stiftung zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien“ (Kirchliche Stiftung Evangelisches Schlesien), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 15
Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Görlitz, 24.06.2022

gez. Martin Herche                                                                  gez. Matthias Paul
Vorsitzender                                                                             Stellv. Vorsitzender